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News Auto

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Weiterführende Infos Weiterführende Infos

Die Neuerungen betreffend die Weiterausbildung treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Wer also den Führerausweis auf Probe ab diesem Datum in den definitiven,

unbefristeten Führerausweis umtauscht, braucht nur noch die auf einen Tag

verkürzte Weiterausbildung nachzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die den

ersten Weiterausbildungstag nach bisherigem Recht absolviert haben.

Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für

Personenwagen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ebenso das tiefere Mindestalter für

die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs auf die

leistungsstärksten Motorräder. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises

der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem

Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen. Ab 1.

Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu

grundsätzlich unbefristet gültig.

Am 1. Februar 2019 tritt der Verzicht auf den Automateneintrag in Kraft.

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Die Neuerungen betreffend die Weiterausbildung treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Wer also den Führerausweis auf Probe ab diesem Datum in den definitiven,

unbefristeten Führerausweis umtauscht, braucht nur noch die auf einen Tag

verkürzte Weiterausbildung nachzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die den

ersten Weiterausbildungstag nach bisherigem Recht absolviert haben.

Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für

Personenwagen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ebenso das tiefere Mindestalter für

die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs auf die

leistungsstärksten Motorräder. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises

der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem

Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen. Ab 1.

Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu

grundsätzlich unbefristet gültig.

Am 1. Februar 2019 tritt der Verzicht auf den Automateneintrag in Kraft.

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